Lässt sich das Handy von der Steuer absetzen? Oder sind die Handykosten steuerlich anrechenbar?
Privat wie beruflich ist das Smartphone mittlerweile ein wichtiger Bestandteil unseres Lebens geworden.
Für den Handy-Kauf, den Handyvertrag selbst und für eine Handyversicherung oder Reparaturkosten können jedoch erhebliche Kosten anfallen.
Inwieweit ihr anfallende Kosten bei der nächsten Steuererklärung geltend machen könnt, erläutern wir in diesem Beitrag.
Um Handykosten steuerlich geltend machen zu können, ist die berufliche Nutzung des Smartphones Pflicht . Nur wer das Handy tatsächlich für seinen Job nutzt, kann die Kosten in der nächsten Steuererklärung geltend machen.
Denkbar ist das zum Beispiel für
Ob das Finanzamt eure Angaben akzeptiert, ist mit eurem Beruf verbunden − wer in einem Beruf arbeitet, in dem Telefonate unüblich sind, dürfte schlechte Karten haben.
Sinnvoll ist es, ein formloses Schreiben der Steuererklärung beizulegen, in dem ihr erklärt, inwieweit ihr das Handy beruflich nutzt − oder aber eine Bestätigung eures Arbeitgebers über die Nutzung als Diensthandy beizulegen.
Ihr müsst nicht zwingend extra ein Diensthandy anschaffen. Auch wer sein privates Handy geschäftlich nutzt, kann unter gewissen Voraussetzungen einen steuerlichen Vorteil geltend machen. Zu empfehlen ist ein sogenanntes Handy-Tagebuch , in das ihr Art und Dauer der Handy-Nutzung eintragt. Man kennt das bspw. ja auch vom Fahrtenbuch …
Ein Zeitraum von rund drei Monaten ist ausreichend − das Tagebuch muss also nicht für das gesamte Jahr geführt werden. Aus euren Aufzeichnungen lässt sich dann der Anteil der beruflichen Nutzung ermitteln.
Wer das Handy beispielsweise rund 20 Prozent der Gesamtnutzungsdauer für private Zwecke genutzt hat, kann 80 Prozent der Kosten steuerlich absetzen − eben den beruflich genutzten Anteil.
Erbringt ihr keinen Nachweis oder gehört ihr nicht zu einer »Handy-typischen Berufsgruppe«, müsst ihr damit rechnen, dass das Finanzamt das Handy nicht anerkennt oder aber einen geringen Anteil ansetzt.
Noch eine Hürde: Generell gilt für eure Steuererklärung ja der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von (aktuell) 1.000 €. Nur wenn ihr diesen Betrag überschreitet, lohnt es sich, überhaupt Kosten anzusetzen.
Neben den Handykosten lassen sich zum Beispiel Fahrtkosten zur Arbeitsstelle oder Fortbildungskosten ansetzen. Wer bereits weiß, dass er den Pauschbetrag ohnehin nicht erreichen wird, für den lohnt sich der zusätzliche Aufwand nicht – denn dann erhaltet ihr entsprechend keinen steuerlichen Vorteil.
Welche Kosten können nun genau geltend gemacht werden? Das sind zuerst einmal die monatlichen Kosten gemäß des von euch ermittelten Anteils für die Nutzung.
Außerdem könnt ihr auch die Kosten für den Handy-Kauf anteilig geltend machen.
Hier greift noch die Regelung für die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter, die jedoch mittlerweile verbessert und angepasst wurde. Seit 2018 gilt dementsprechend: Kosten für geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Preis von 800 € (netto) bzw. 952 € (brutto) können sofort angesetzt werden. Teurere Geräte müssen über einen längeren Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben werden.
Wer sich den Aufwand, extra ein Handy-Tagebuch zu führen, sparen möchte oder bereits weiß, dass er sein Handy nur zu einem geringen Teil beruflich nutzt, der kann eine Pauschale von 20 Prozent ansetzen.
Das folgende Video erklärt den Unterschied zwischen der pauschalen und der vollständigen Ansetzung der Kosten ganz gut:
Viele Versicherungen können in der Steuererklärung angegeben werden. Nicht jedoch die Kosten für reine Sachversicherungen. Dazu schreibt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.:
»Nicht von der Steuer absetzen kann man hingegen reine Sachversicherungen, da sie vermeidbar sind, also weder der Vorsorge dienen noch für die Ausübung des Berufes erforderlich sind.«
Ähnlich sieht’s bei Reparaturkosten aus: Zwar lassen sich die Kosten für Handwerker in der Steuererklärung geltend machen − das ist allerdings nur der Fall, wenn das kaputte Gerät zu Hause repariert wird. In der Regel sendet ihr Handys jedoch zur Reparatur ein oder bringt sie in eine »Handy-Klinik« − steuerliche Vorteile lassen sich dementsprechend also nicht herausschlagen.
Als Arbeitsnehmer benötigt ihr die die Anlage N eurer Steuererklärung. Die Handykosten werden als Werbungskosten geltend gemacht.
Die Informationen auf dieser Seite haben wir erstmals am 1.4.2018 zusammengetragen. Sie könnten mittlerweile veraltet sein.
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Danke für den sehr aufschlussreichen Artikel!
Eine Frage, die ich im Internet bis jetzt noch nicht beantwortet gefunden habe ist allerdings, wie sieht das bei Handys aus, die ohne Mehrwertsteuer-Ausweis verkauft werden, da hier die Differenzbesteuerung angewendet wird (über zum Beispiel die großen Weiterverkäufer auf Ebay und Amazon)? Ist dann Netto gleich Brutto? Setze ich sowieso in beiden Fällen den Bruttowert in der Steuererklärung an und kann ich somit auch ein differenzbesteuertes Handy zu einem Preis von 950 Euro noch komplett in einem Jahr ansetzen? (Wenn ich es dritteln muss, sinkt natürlich die Chance über die Werbungskostenpauschale zu kommen, das würde ich gerne vermeiden)